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22.8.2018, 8:49 - Archivio

Feststellungsklage gegen AMAG und Volkswagen AG abgewiesen

Die AMAG begrüsst den Beschluss des Zürcher Handelsgerichts, nicht auf die Feststellungsklage der SKS gegen die AMAG und die Volkswagen AG einzutreten. Damit folgt das Handelsgericht der Beurteilung der AMAG, dass es gar kein Feststellungsinteresse gibt.

Gemäss Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018 im Feststellungsverfahren in Sache Stiftung für Konsumentenschutz gegen AMAG Import AG und Volkswagen AG tritt das Handelsgericht auf die Klage nicht ein, weil das Feststellungsinteresse der SKS nicht gegeben ist.

Das Handelsgericht hält dazu fest, dass das Lauterkeitsrecht eine eigenständige Umschreibung des Feststellungsinteresses enthält (Art. 9 Abs. 1 Bst. c UWG). Gemäss dieser Bestimmung muss sich die behauptete Verletzung weiterhin störend auswirken, womit sie eine Beseitigungsfunktion hat. Das Handelsgericht kommt zum Schluss, dass die angeblich (aber bisher nicht bewiesenen) irreführenden Angaben heute keine Auswirkungen mehr haben können, da sich die Verhältnisse um den EA189-Dieselmotor durch die hohe mediale Aufmerksamkeit ins Negative gewandelt hätten und zudem die betroffenen Fahrzeuge seit Herbst 2015 nicht mehr als Neuwagen verkauft und entsprechend beworben würden. Zudem liessen sich die von der SKS behaupteten Beeinträchtigungen (Wertverlust, Reputationsverlust, etc.) mit der Feststellungsklage auch nicht beseitigen. Eine "Musterfeststellungsklage", welche als Basis für die individuellen Schadenersatzansprüche Geschädigter dienen könne, sei dem Schweizer Recht fremd.

Damit hat die AMAG mit ihrer Argumentation, wonach kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Unlauterkeit in einem separaten Verfahren gegeben ist, vor dem Handelsgericht vollumfänglich obsiegt. Eine inhaltliche Beurteilung der Feststellungsklage entfällt somit. Die AMAG geht davon aus, dass das Bundesgericht, an welches die Klägerschaft nun gelangen will, zu keinem anderen Entscheid kommen kann.

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